Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen 2021 sind von den Personalräten bzw. Wahlvorständen unterschiedliche Fragen zu klären. Im Folgenden sind „typische“ solcher Fragen aufgelistet und beantwortet auf der Basis des gültigen Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) und der Wahlordnung (WOLPersVG).
Zwischen dem 3. und 7. Mai 2021, und zwar
1. Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor durch
2. Der Wahlvorstand leitet die Wahl durch
3. Der Wahlvorstand gibt nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
4. Der Wahlvorstand übersendet die Niederschriften der ÖPR-Wahl und die Wahlergebnisse für den Bezirks- und Hauptpersonalrat unverzüglich an den Bezirkswahlvorstand.
5. Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten.
Alle Personen, die keinen Beschäftigtenstatus im Sinne des LPersVG haben:
ÖPR-Wahl:
Volljährige Wahlberechtigte (ohne Vorstrafen), die am Wahltag mindestens 6 Monate ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, können in einen gültigen Wahlvorschlag aufgenommen werden und sind somit wählbar.
BPR-HPR-Wahl:
Die Gewerkschaften und Verbände reichen beim Bezirkswahlvorstand Vorschlagslisten der Kandidatinnen und Kandidaten ein, die für die BPR- und HPR-Wahlen antreten. Nach den Regeln der Verhältniswahl (Ankreuzen einer Vorschlagsliste auf den roten und blauen Stimmzetteln) wird gewählt. Nach Auswertung der Niederschriften der Teilergebnisse der BPR- und HPR-Wahlen aus den Schulen und Studienseminaren durch den Bezirkswahlvorstand der jeweiligen Schulart ergibt sich nach dem sog. d’Hondtschen Höchstzahl-verfahren die personelle Zusammensetzung der Stufenvertretungen. Die Größe der Stufenvertretungen wird 10 Tage vor Erlass des Wahlausschreibens durch die landesweit festgestellte Anzahl der Beschäftigten einer Schulart bestimmt. In der Regel bestehen Stufenvertretungen aus 9–11 Mitgliedern.
ÖPR-Wahl:
1. Der Schulpersonalrat besteht
In allen Schulen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet. Schulen, bei denen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, werden von der ADD im Einvernehmen mit dem BPR einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
Maßgebend für die Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.
2. Der Bezirks- und Hauptpersonalrat (§ 97 LPersVG) besteht
Beschäftigte/-r sind:
Alle Beschäftigten sind organisatorisch in die Dienststelle eingegliedert, d. h., die Dienststellenleitung hat das Weisungsrecht und die Beschäftigten sind weisungsgebunden. Bei der Feststellung des Beschäftigtenstatus spielt der Beschäftigungsumfang keine Rolle.
Keinen Beschäftigtenstatus haben Personen, die bei einem anderen Arbeit-geber angestellt sind und Tätigkeiten in der Schule verrichten, u. a.
1. a) Mehrheitswahl (Personenwahl) bei „einköpfigem“ Personalrat:
Wenn der Personalrat nur aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Es muss somit Mehrheitswahl stattfinden.
Die eingereichten Wahlvorschläge (Formular 8 a) werden vom Wahlvorstand in alphabetischer Reihenfolge für den Aushang zusammen-gefasst (Formular 8 b) und auf dem Stimmzettel übernommen (Formular 11 a). Die Wählerinnen und Wähler dürfen nur eine Person ankreuzen.
1. b) Mehrheitswahl (Personenwahl) bei „mehrköpfigem“ Personalrat:
Wenn der Personalrat aus mehreren Personen besteht, kann Mehrheitswahl stattfinden. Voraussetzung ist, dass beim Wahlvorstand nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird. D. h., die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, die für die ÖPR-Wahl vorgeschlagen werden, müssen gemeinsam auf einem Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht werden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden in derselben Reihenfolge wie auf dem eingereichten Wahlvorschlag auf den Stimmzettel übernommen. Die Wählerinnen und Wähler dürfen höchstens so viele Namen ankreuzen, wie Personalratsmitglieder zu wählen sind.
Nach bisheriger Erfahrung wurden fast alle Schulpersonalräte nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt.
2. Verhältniswahl (Listenwahl):
Sie findet statt, wenn mehrere Wahlvorschläge vorliegen (Formular 9 a). Jeder
Wahlvorschlag erhält nach Eingang eine Ordnungsnummer durch den Wahlvorstand. Auf die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (Formular 9 b) und den Stimmzettel (Formular 11 b) werden die einzelnen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummer sowie das Kennwort – sofern vorhanden – aufgeführt.
Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird. Welche Kandidatinnen und Kandidaten Mitglieder des ÖPR werden, wird nach dem sog. d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt.
1. Bei Stimmabgabe im Wahlraum
Der Wahlvorstand stellt die Stimmzettel für die ÖPR-Wahlen bereit. Die Stimmzettel für die BPR Wahl (blau) und HPR-Wahl (rot) werden vom Bezirkswahlvorstand zugesandt. Der Wahlvorstand trifft alle notwendigen Vorkehrungen, dass die Wählerinnen und Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können.
Die Stimmzettel müssen in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Stimmzettel werden in die Wahlurne geworfen. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen anwesend sein – oder ein Mitglied des Wahlvorstandes und ein Wahlhelfer oder eine Wahlhelferin. Sie verzeichnen die Stimmabgabe in den Verzeichnissen der Wahlberechtigten für die ÖPR-Wahl sowie für die Wahl der Stufen-vertretungen.
2. Bei Stimmabgabe per Briefwahl
Wer zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist (z. B. Elternzeit) wird vom Wahlvorstand informiert, dass Briefwahl angefordert werden kann (Formular 5 a), und bekommt das entsprechende Antragsformular (Formular 5 b) sowie Formular 1 zur Information, wer dem Örtlichen Wahlvorstand angehört, übersandt.
Wenn Briefwahl angefordert wird, erhält die Briefwählerin/der Briefwähler mit Formular 12 a folgende Unterlagen:
Die Briefwählerin / der Briefwähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er
Neu: Aufgrund der Corona-Pandemie wurde den Wahlvorständen die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich – d. h. für alle Wahlberechtigten – Briefwahl anzuordnen. In diesem Fall entfällt die Anforderung der Briefwahlunterlagen durch die Briefwählerin / den Briefwähler. Alle Wahlberechtigten erhalten Briefwahlunterlagen. Dies ist eine „Kann-Vorschrift“.
1. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis der ÖPR-Wahl sowie die Teilergebnisse der BPR- und HPR-Wahl fest.
2. Hierfür vergleicht der Wahlvorstand die Anzahl der Stimmzettel mit der Anzahl der nach den Verzeichnissen der Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen.
3. Der Wahlvorstand zählt die weißen (ÖPR), die blauen (BPR) und die roten (HPR) Stimmzettel aus und prüft deren Gültigkeit.
4. Im Falle der Mehrheitswahl bei der ÖPR-Wahl zählt er die auf jede einzelne
Bewerberin / jeden einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen.
5. Im Fall der Verhältniswahl bei der ÖPR-Wahl ermittelt er nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren die gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
6. Er fertigt die Niederschrift für die ÖPR-Wahl an und gibt das Wahlergebnis dem Kollegium durch Aushang bekannt.
7. Er benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung.
8. Er versendet die Niederschrift über die ÖPR-Wahl an die Dienststellenleitung, die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den Bezirkswahlvorstand.
9. Er versendet die Niederschrift über die Teilwahlergebnisse der BPR- und HPR-Wahl unverzüglich an den Bezirkswahlvorstand (nicht über Dienstpost!
„Normale“ Post oder per Fax!). Achtung: Zu spät eintreffende Teilwahlergebnisse können vom Bezirkswahlvorstand nicht mehr berücksichtigt werden. Annahmeschluss in Veröffentlichungen der
Bezirkswahlvorstände beachten!
10. Die Bezirkswahlvorstände ermitteln das landesweite Ergebnis der BPR- und HPR-Wahlen durch Auswertung der Teilergebnisse der BPR- und HPR-Wahlen an den Schulen und Studienseminaren und geben den Örtlichen Wahlvorständen das Ergebnis zum Aushang bekannt.
1. Wenn der neu gewählte Personalrat aus mehr als einem Mitglied besteht, lädt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes spätestens „sechs Werktage nach dem Wahltag“ zur konstituierenden Sitzung ein. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat. Sobald die Wahl erfolgt ist, übernimmt die oder der Personalratsvorsitzende die Leitung der weiteren Vorstandswahlen nach § 26 LPersVG. Die Wahl des Vorstands ist eine Pflichtaufgabe des Personalrats. Bevor die konstituierende Sitzung stattgefunden hat, ist der neu gewählte Personalrat noch
nicht funktionsfähig.
2. Besteht der Personalrat nur aus einer Person, ist das einzige gewählte
Personalratsmitglied damit automatisch Vorsitzende oder Vorsitzender des neu gewählten Personalrats, sodass es keiner konstituierenden Sitzung und keiner Wahl bedarf. In diesen Fällen ist die Konstituierung des neuen Personalrats bereits mit der Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand erfolgt.
Wichtig!
Die beamteten und angestellten Lehrerinnen und Lehrer bilden gem. § 95 LPersVG eine Gruppe; deshalb finden alle Vorschriften aus dem LPersVG und der Wahlordnung, soweit sie Aussagen zur Gruppenbildung und deren Behandlung treffen, keine Berücksichtigung.
LPersVG= Landespersonalvertretungsgesetz // WOLPersVG= Wahlordnung zum LPersVG
LPersVG und WOLPersVG zum Download