Aufgaben |
LPersVG |
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Planung Stundenplan u. Aufsichtsplan |
§ 80 |
Lehrerstundenzuweisung Soll-/Ist-Gliederungsplan-Statistik |
§ 84 |
Fortbildung |
§ 78, § 79 |
Auflösung oder Verlegung der Dienststelle |
§ 80, § 84 |
Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen, Arbeitsschutz |
§ 69, § 80, § 86 |
Personalinformationssystem |
§ 80 |
Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten |
§ 80 |
Verteilung der Anrechnungspauschale |
§ 80 |
Fragen der Gleichstellung von Mann und Frau |
§ 69 |
Bestellung und Abberufung von Gleichstellungsbeauftragten, Datenschutzbeauftragten |
§ 80 |
Vierteljahresgespräche |
§ 67 |
Personalversammlung, Tätigkeitsbericht |
§ 47-51 |
Abordnungen |
§ 78, § 79, § 53 (7) |
Versetzungen |
§ 78, § 79, § 53 (7) |
Einstellungen |
§ 78, § 79, § 53 (7) |
Die Personalversammlung ist kein Gremium, das rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Beschlüsse hat. Lediglich als Ausspracheforum kann der Meinungsbildungsprozess des gewählten Personalrates beeinflusst werden. Selbst ein einstimmiges Votum der Personalversammlung kann den Personalrat nicht zwingen, ebenso zu entscheiden.
Durch die Personalversammlung kann dem gewählten Personalrat weder das Misstrauen ausgesprochen noch kann er abgewählt werden. Auch dem Schulleiter kann dieses Gremium keine Missbilligung aussprechen.
Überhaupt kann eine Personalversammlung nur dann stattfinden, wenn es einen gewählten Personalrat gibt. Nur der Personalrat kann eine Personalversammlung einberufen und leiten.