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Ihre Fragen - unsere Antworten

Wir könnten (müssten?) gem. Zahl der Beschäftigten einen 5er ÖPR wählen. Es stellen sich aber nur 4 Kandidaten zur Wahl. Können wir trotzdem einen 4er ÖPR wählen?

Es ist auf § 12 Absatz 3 LPersVG zu schauen, in dem die regelmäßige Zahl der Personalratsmitglieder festgelegt wird.
Aber: auch wenn die Zahlen für die Personalratsgrößen zwingend sind, können weniger Kandidaten gewählt werden als Sitze zur Verfügung stehen (BVerwG v.20. 6.1990, PersV 1990, 536, PersR 1990, 291, ZfPR 1992, 12).

„Die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Personalratsmitgliedern kann u. U. dadurch nicht erreicht werden, dass nicht in ausreichender Zahl wählbare Beschäftigte vorhanden sind, in den Wahlvorschlägen nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber benannt werden, bei einer Personenwahl zu wenig Bewerberinnen und Bewerber eine Stimme erhalten haben oder von den Gewählten nicht genügend die Wahl annehmen.

In diesen Fällen besteht der Personalrat aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern, d. h. aus so vielen Mitgliedern wie möglich. Auch wenn Absatz 3 davon ausgeht, dass der Personalrat sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammensetzt, um die Abstimmungen im Personalrat zu erleichtern, besteht kein unabdingbarer Grundsatz, dass stets eine ungerade Zahl von Mitgliedern gewählt werden muss (BVerwG v. 20. 6. 1990, a.a.O. [Rn. 19]). Auch § 13 Abs. 4 hält sich nicht daran, indem er den Personalrat auf vier Mitglieder erweitert. Auch wenn aus den angegebenen Gründen der Personalrat von vornherein weniger als drei Viertel der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder haben wird, ist die Wahl zulässig.

Müssen wir, wenn wir die vorgegebene Größe nicht erreichen, sofort Neuwahlen durchführen?

Nein, da die Wahlen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist dies nicht erforderlich.

Darf auch eine gerade Zahl von ÖPR-Mitgliedern gewählt (wenn wir die mögliche Anzahl nicht erreichen können) werden. Das könnte z.B. bei Abstimmungen zu Schwierigkeiten führen?

Wichtig ist, dass die höchstmögliche Zahl an Kandidaten gewählt wird. Eine ungerade Zahl schreibt der Gesetzgeber nicht zwingend vor.

Wir haben anstatt eines zulässigen 5er-ÖPR nur einen 3er-ÖPR wählen können. Ändert sich dadurch etwas an der Berechnung unserer ÖPR-Freistellung?

Nein. Die Berechnung der Freistellung erfolgt nach einer verbindlich festgelegten Berechnungsformel bei der die Zahl der ÖPR-Mitglieder keine Berechnungsvariable darstellt.

An einer Schule in privater Trägerschaft sind 5 staatliche Lehrkräfte zugewiesen, von denen drei auch wahlberechtigt/wählbar sind. Dürfen diese an der Privatschule einen eigenen ÖPR wählen und somit parallel zur MAV (Mitarbeitervertretung) der Privatschule tätig sein.

Nein! Die staatlich zugewiesenen Lehrkräfte an Privatschulen müssen, damit sie ihr Wahlrecht ausüben können, durch die ADD einer benachbarten staatlichen Schule „zugeteilt“ werden.

Eine Kollegin ist für das Schuljahr 2020/21 mit ihrer vollen Stundenzahl an eine Nachbarschule (derselben Schulart) abgeordnet. Wo wählt sie den ÖPR? Wo kann sie ggf. kandidieren?

Wahlrecht und Wählbarkeit sind nach 3 Monaten bei der aufnehmenden Dienststelle. Da die Kollegin nicht „binnen weiterer 6 Monate“ an ihre Stammschule zurückkehren wird (§ 11 Abs. 2 LPersVG), sondern erst später zum neuen Schuljahr, wählt sie den ÖPR an der aufnehmenden Dienststelle und kann dort auch in den Personalrat gewählt werden.


Problem: Wenn die Abordnung nicht verlängert wird, endet auch die Mitgliedschaft im ÖPR. Es gibt nämlich nur einen Schutz der Personalvertretung vor Abordnung oder Versetzung (§ 70 LPersVG) aber keinen Schutz vor Beendigung einer Abordnung.

Eine Kollegin ist seit 01.02.21 mit ihrer vollen Stundenzahl an eine Nachbarschule (derselben Schulart) abgeordnet. Wo wählt sie den ÖPR? Wo kann sie ggf. kandidieren?

Wahlrecht und Wählbarkeit (aktives und passives Wahlrecht) liegen bei der abgebenden Dienststelle, weil die Rückkehr „binnen weiterer 6 Monate“ durch das Ende der Abordnungsverfügung feststeht (§ 11 Abs. 2 LPersVG).

Können wir als Wahlvorstand analog zu Örtlichen Personalräten unsere Beschlüsse auch im sog. „Umlaufverfahren“ fassen?

Sowohl das LPersVG (§ 17 Abs. 2 LPersVG) als auch die Wahlordnung (§ 1 Abs. 1 WOLPersVG) gehen von Sitzungen des Wahlvorstandes und damit von Präsenzveranstaltungen aus. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 WOLPersVG ist der Wahlvorstand beschlussfähig, wenn alle Mitglieder bzw. eingerückte Ersatzmitglieder anwesend sind, d.h. physisch vor Ort sind. 

Es ist so wie bei den anstehenden Landtagswahlen: Die Pandemie schließt ein notwendiges Zusammentreffen von Personen unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht aus. Das Risiko einer Wahlanfechtung wäre ansonsten noch wahrscheinlicher.

Können wir im Wahlvorstand mit digitalen Unterschriften arbeiten, weil sich die Wahlvorstandsmitglieder Corona bedingt nicht persönlich treffen wollen?

In Anlehnung an die Antwort zur ersten Frage: Nein, das können sie nach der derzeitigen Normierung des Wahlverfahrens nicht im Hinblick auf Beschlüsse/Niederschriften (§ 14 WOLPersVG) und auch nicht im Hinblick auf die Unterzeichnung von Bekanntmachungen des Wahlvorstands gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 WOLPersVG, der eine (eigenhändige) Unterzeichnung aller Vorstandsmitglieder vorsieht. 

Allerdings, und nur bezogen auf Bekanntmachungen: Laut Kommentar von Lautenbach/Renninger zum LPersVG RLP – Rz. 31 zu § 1 WOLPersVG – beeinträchtigt das Fehlen von Unterschriften nicht die Wirksamkeit der reinen Bekanntgabe.

Ebenso wenig wird man an allen Aushangpunkten original unterzeichnete Bekanntmachungen anbringen, sondern eher Kopien. Aber laut Rechtslage muss das Unterschrift(en) erfordernde Ur-Dokument original unterzeichnet sein. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse und Niederschriften des Wahlvorstands. Ein Ersatz etwa durch „gescannte Bilddateien“ oder qualifizierte digitale Signaturen ist nicht möglich.

Wahlvorstände können laut Wahlordnung zusätzlich digitale Wege für Bekanntmachungen verwenden. Welchem Anspruch müssen E-Mail- Adressen genügen, damit keine Datenschutzverletzungen stattfinden?

Bei der Bekanntgabe der eigenen Kontaktdaten gem. § 1 Abs. 5 WOLPersVG ist gesetzlich die dienstliche E-Mail-Adresse der Wahlvorstands- und Ersatzmitglieder zu nennen. Dies entspricht den Vorgaben des Datenschutzes.

Ansonsten kommt es darauf an, ob zur Verbreitung von Informationen genutzte E-Mail-Adressen für weitere Personen einsehbar sind bzw., ob sie nicht ohnehin schon bekannt sind. Private E-Mail-Adressen sollten ausgespart bleiben. In Zweifelsfällen kann hier eine Abstimmung mit der Dienststellenleitung helfen.

Grundsätzlich gilt: Vor internen Geschäftsordnungsregelungen im Wahlvorstand ist zu warnen, die mit dem Ziel der Ablauferleichterung evtl. getroffen werden könnten, denn sie steigern das Risiko einer Wahlanfechtung. 

Wahlrecht ist Formalrecht (schon OVG RP v. 22. 11. 1958, AS 7, 111, ZBR 1959, 134, DÖV 1959, 191): Entsprechend seines formellen
Charakters ist das Wahlrecht buchstabengetreu und streng zu interpretieren.

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