Es ist auf § 12 Absatz 3 LPersVG zu schauen, in dem die regelmäßige Zahl der Personalratsmitglieder festgelegt wird.
Aber: auch wenn die Zahlen für die Personalratsgrößen zwingend sind, können weniger Kandidaten gewählt werden als Sitze zur Verfügung stehen (BVerwG v.20. 6.1990, PersV 1990, 536, PersR 1990, 291, ZfPR 1992, 12).
„Die vom Gesetz vorgeschriebene Zahl von Personalratsmitgliedern kann u. U. dadurch nicht erreicht werden, dass nicht in ausreichender Zahl wählbare Beschäftigte vorhanden sind, in den Wahlvorschlägen nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber benannt werden, bei einer Personenwahl zu wenig Bewerberinnen und Bewerber eine Stimme erhalten haben oder von den Gewählten nicht genügend die Wahl annehmen.
In diesen Fällen besteht der Personalrat aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern, d. h. aus so vielen Mitgliedern wie möglich. Auch wenn Absatz 3 davon ausgeht, dass der Personalrat sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammensetzt, um die Abstimmungen im Personalrat zu erleichtern, besteht kein unabdingbarer Grundsatz, dass stets eine ungerade Zahl von Mitgliedern gewählt werden muss (BVerwG v. 20. 6. 1990, a.a.O. [Rn. 19]). Auch § 13 Abs. 4 hält sich nicht daran, indem er den Personalrat auf vier Mitglieder erweitert. Auch wenn aus den angegebenen Gründen der Personalrat von vornherein weniger als drei Viertel der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder haben wird, ist die Wahl zulässig.
Wichtig ist, dass die höchstmögliche Zahl an Kandidaten gewählt wird. Eine ungerade Zahl schreibt der Gesetzgeber nicht zwingend vor.
Wahlrecht und Wählbarkeit sind nach 3 Monaten bei der aufnehmenden Dienststelle. Da die Kollegin nicht „binnen weiterer 6 Monate“ an ihre Stammschule zurückkehren wird (§ 11 Abs. 2 LPersVG), sondern erst später zum neuen Schuljahr, wählt sie den ÖPR an der aufnehmenden Dienststelle und kann dort auch in den Personalrat gewählt werden.
Problem: Wenn die Abordnung nicht verlängert wird, endet auch die Mitgliedschaft im ÖPR. Es gibt nämlich nur einen Schutz der Personalvertretung vor Abordnung oder Versetzung (§ 70 LPersVG) aber keinen Schutz vor Beendigung einer Abordnung.
Bei der Bekanntgabe der eigenen Kontaktdaten gem. § 1 Abs. 5 WOLPersVG ist gesetzlich die dienstliche E-Mail-Adresse der Wahlvorstands- und Ersatzmitglieder zu nennen. Dies entspricht den Vorgaben des Datenschutzes.
Ansonsten kommt es darauf an, ob zur Verbreitung von Informationen genutzte E-Mail-Adressen für weitere Personen einsehbar sind bzw., ob sie nicht ohnehin schon bekannt sind. Private E-Mail-Adressen sollten ausgespart bleiben. In Zweifelsfällen kann hier eine Abstimmung mit der Dienststellenleitung helfen.
Grundsätzlich gilt: Vor internen Geschäftsordnungsregelungen im Wahlvorstand ist zu warnen, die mit dem Ziel der Ablauferleichterung evtl. getroffen werden könnten, denn sie steigern das Risiko einer Wahlanfechtung.
Wahlrecht ist Formalrecht (schon OVG RP v. 22. 11. 1958, AS 7, 111, ZBR 1959, 134, DÖV 1959, 191): Entsprechend seines formellen
Charakters ist das Wahlrecht buchstabengetreu und streng zu interpretieren.